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§ 7 Produktenbörsegesetz 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2013

Preisnotierung

§ 7

(1) An der Produktenbörse erfolgen durch den zuständigen Ausschuss der Börsekammer Notierungen der vom Börsehandel umfassten landwirtschaftlichen Produkte auf Grund von Preiserfahrungen aus Geschäftsabschlüssen seit der letzten Notierung an dieser Börse.

(2) Die Produktenbörse hat unverzüglich für die Kundmachung der gemäß Abs. 1 ermittelten Preise in den Kursblättern zu sorgen.

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2017

Gesetzesnummer

20008466

Dokumentnummer

NOR40152305

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