Schiedsgerichte
§ 3
(1) Die Ausübung der Schiedsgerichtsbarkeit erfolgt durch Schiedsgerichte. Die Schiedsgerichtsordnung hat Bestimmungen über die Zusammensetzung der Schiedsgerichte sowie das Verfahren vor den Schiedsgerichten zu enthalten und ist durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz zu erlassen.
(2) Die Funktion des Schiedsrichters ist ein unbesoldetes Ehrenamt und persönlich auszuüben. Die Funktionsperiode der Schiedsrichter dauert vier Jahre; die mehrmalige Ausübung der Funktion ist zulässig. Die Gesamtheit der Schiedsrichter bildet das Schiedsrichterkollegium. Bei der Bestellung des Schiedsrichterkollegiums ist auf eine fachliche Ausgewogenheit zwischen Sachverständigen aus den landwirtschaftlichen und wirtschaftlichen Bereichen Bedacht zu nehmen. Die näheren Bestimmungen über die Bildung der Schiedsgerichte sind in der Schiedsgerichtsordnung festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2017
Gesetzesnummer
20008466
Dokumentnummer
NOR40152301
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