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§ 2 Produktenbörsegesetz 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2013

Organe

§ 2

(1) Die Organe der Produktenbörse sind

  1. 1. die Börsekammer und deren Ausschüsse,
  2. 2. der Präsident und
  3. 3. das Präsidium.

(2) Die Börsekammer besteht aus Börseräten. Das Amt des Börserats ist ein unbesoldetes Ehrenamt und persönlich auszuüben. Zur Besorgung einzelner Aufgaben kann die Börsekammer Ausschüsse einsetzen.

(3) Die Börsekammer ist zuständig für:

  1. 1. die Erlassung der Geschäftsordnung und deren Änderung,
  2. 2. die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten, Ausschussmitglieder, Kassenverwalter und Rechnungsprüfer,
  3. 3. die Abberufung von Börseräten,
  4. 4. die Erlassung der Usancen für den Geschäftsverkehr,
  5. 5. die Bestellung und Enthebung von Börsesensalen und anderen Vermittlern,
  6. 6. die Verwaltung des Börsevermögen und
  7. 7. die Erlassung der Dienst- und Bezugsordnung für das Personal der Produktenbörse.

(4) Der Präsident leitet die Produktenbörse und vertritt sie nach außen. Er entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Börsekammer oder ihren Ausschüssen vorbehalten sind. Im Verhinderungsfall wird der Präsident durch einen der Vizepräsidenten gemäß ihrer Reihung vertreten.

(5) Das Präsidium wird von der Börsekammer gewählt. Es besteht aus dem Präsidenten, dem ersten, zweiten und dritten Vizepräsidenten und dem Kassenverwalter und berät den Präsidenten bei seinen Entscheidungen; in außerordentlichen Angelegenheiten hat der Präsident das Präsidium zu konsultieren. Den Beratungen des Präsidiums ist der Präsident des Schiedsrichterkollegiums beizuziehen.

(6) Die Bürogeschäfte der Produktenbörse werden durch das Sekretariat (Börsesekretär) besorgt. Mit der zusammenfassenden Behandlung der Geschäfte der Produktenbörse kann ein Generalsekretär betraut werden.

Schlagworte

Dienstordnung

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2017

Gesetzesnummer

20008466

Dokumentnummer

NOR40152300

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