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§ 4 Produktenbörsegesetz 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2013

Grundsätze des Börsebetriebs

§ 4

Die Produktenbörse hat die ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben unter Bedachtnahme auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Handel und auf die schutzwürdigen Interessen der Marktteilnehmer zu besorgen.

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2017

Gesetzesnummer

20008466

Dokumentnummer

NOR40152302

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