vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 Produktenbörsegesetz 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2013

Schiedsgerichte

§ 3

(1) Die Ausübung der Schiedsgerichtsbarkeit erfolgt durch Schiedsgerichte. Die Schiedsgerichtsordnung hat Bestimmungen über die Zusammensetzung der Schiedsgerichte sowie das Verfahren vor den Schiedsgerichten zu enthalten und ist durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz zu erlassen.

(2) Die Funktion des Schiedsrichters ist ein unbesoldetes Ehrenamt und persönlich auszuüben. Die Funktionsperiode der Schiedsrichter dauert vier Jahre; die mehrmalige Ausübung der Funktion ist zulässig. Die Gesamtheit der Schiedsrichter bildet das Schiedsrichterkollegium. Bei der Bestellung des Schiedsrichterkollegiums ist auf eine fachliche Ausgewogenheit zwischen Sachverständigen aus den landwirtschaftlichen und wirtschaftlichen Bereichen Bedacht zu nehmen. Die näheren Bestimmungen über die Bildung der Schiedsgerichte sind in der Schiedsgerichtsordnung festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2017

Gesetzesnummer

20008466

Dokumentnummer

NOR40152301

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)