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§ 1 Produktenbörsegesetz 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2013

Organisation und Aufgaben

§ 1

(1) Die Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien („Produktenbörse“) ist eine auf Selbstverwaltung beruhende juristische Person öffentlichen Rechts, der folgende Aufgaben zukommen:

  1. 1. die Marktbeobachtung, Preisermittlung und -notierung bei landwirtschaftlichen Produkten,
  2. 2. die Abhaltung von Börseversammlungen,
  3. 3. die Festlegung von Usancen für den Geschäftsverkehr,
  4. 4. die Erstattung von Gutachten und
  5. 5. die Ausübung der Schiedsgerichtsbarkeit.

(2) Vom Börsehandel umfasst sind landwirtschaftliche Produkte. Als Börsegeschäfte gelten jene Geschäfte, die im Börsesaal während der Börsezeit über solche Produkte geschlossen werden, welche an der Produktenbörse gehandelt werden dürfen.

Schlagworte

Preisnotierung

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2017

Gesetzesnummer

20008466

Dokumentnummer

NOR40152299

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