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§ 19 RLV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.2013

Vorräte

§ 19

(1) Im Anhang sind von der haushaltsführenden Stelle für Vorräte folgende Angaben zu machen:

  1. 1. die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden;
  2. 2. der Gesamtbuchwert der Vorräte und die Buchwerte nach Vorratsklassen;
  3. 3. die Abschreibung von Vorräten (Schadensfälle, Schwund);
  4. 4. die Höhe der Wertminderungen von Vorräten auf Grund der Bewertung zum Abschlussstichtag; und
  5. 5. der Buchwert der Vorräte, die als Sicherheit für Verbindlichkeiten verpfändet sind, jeweils zum 1. Jänner und zum 31. Dezember des Finanzjahres.

(2) Der Buchwert der Vorräte zum 1. Jänner und zum 31. Dezember des Finanzjahres sowie die Entwicklung der Vorräte im Finanzjahr sind darzustellen. Je Vorratsklasse ist die Anwendung der Ausnahmeregelung betreffend die Ansetzung selbsterstellter Vorräte anzugeben.

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