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§ 18 RLV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2015

Leasingverhältnisse und Mietverhältnisse

§ 18

(1) Ein Leasing- oder Mietvertrag wird als Finanzierungs-Leasingverhältnis klassifiziert, wenn er im Wesentlichen alle Risiken und Chancen, die mit dem Eigentum verbunden sind, überträgt. Ansonsten wird er als Operating-Leasingverhältnis klassifiziert.

(2) Die haushaltsführende Stelle hat als Leasingnehmer/Mieter bei Finanzierungs-Leasingverhältnissen folgende Angaben zu machen:

  1. 1. den Buchwert der Leasing- und Mietobjekte je Bilanzposition und Anlagenkennzahl zum 31.Dezember der laufenden und des vorangegangenen Finanzjahres, die Anschaffungskosten sowie die kumulierten Abschreibungen;
  2. 2. eine Überleitungsrechnung der Bruttoinvestitionen in das Leasing-/Mietverhältnis zum Barwert der ausstehenden Mindestleasing-/-mietzahlungen zum Abschlussstichtag;
  3. 3. die Summe der künftigen Mindestleasing-/-mietzahlungen zum Abschlussstichtag und deren Barwert für jede der folgenden Perioden:
  1. a) bis zu einem Jahr,
  2. b) länger als ein Jahr und bis zu fünf Jahren,
  3. c) länger als fünf Jahre;
  1. 4. in der Periode als Aufwand erfasste bedingte Leasing-/Mietzahlungen;
  2. 5. eine allgemeine Beschreibung der wesentlichen Leasing-/Mietvereinbarungen des Leasingnehmers/Mieters. Die Beschreibung kann für gleichartige Verträge zusammengefasst dargestellt werden.

(3) Die haushaltsführende Stelle hat als Leasingnehmer/Mieter bei Operating-Leasingverhältnissen folgende Angaben zu machen:

  1. 1. die Summe der künftigen Zahlungen auf Grund von unkündbaren Operating-Leasingverhältnissen für jede der folgenden Perioden:
  1. a) bis zu einem Jahr,
  2. b) länger als ein Jahr und bis zu fünf Jahren,
  3. c) länger als fünf Jahre;
  1. 2. Zahlungen aus Leasing-/Mietverhältnissen, die im Finanzjahr als Aufwand erfasst wurden, getrennt nach Beträgen für Mindestleasingzahlungen und bedingten Mietzahlungen; sowie
  2. 3. eine allgemeine Beschreibung der wesentlichen Leasing-/Mietvereinbarungen des Leasingnehmers/Mieters. Die Beschreibung kann für gleichartige Verträge zusammengefasst dargestellt werden.

(4) Die haushaltsführende Stelle hat als Leasinggeber/Vermieter bei Finanzierungs-Leasingverhältnissen Abs. 2 und bei Operating-Leasingverhältnissen Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

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