vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 13 RLV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.2013

3. Abschnitt

Anhangsangaben Anhangsangaben zu den Abschlussrechnungen

§ 13

Den Abschlussrechnungen sind die in den §§ 14 bis 33 genannten Nachweise beizulegen. Die Angaben sind für das darzustellende Finanzjahr sowie für das vorangegangene Finanzjahr zu machen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)