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§ 21 RLV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.2013

Rückstellungen

§ 21

Die haushaltsführende Stelle hat zu jeder Rückstellungsklasse folgende Angaben zu machen:

  1. 1. den Buchwert zum 1. Jänner und 31. Dezember des Finanzjahres;
  2. 2. im Finanzjahr neu gebildete Rückstellungen, einschließlich der Zunahme von bestehenden Rückstellungen (Zuführung);
  3. 3. während des Finanzjahres verbrauchte (d.h. entstandene und gegen die Rückstellung verrechnete) Beträge (Verbrauch);
  4. 4. nicht verbrauchte Beträge, die während des Finanzjahres aufgelöst wurden (Nicht-Inanspruchnahme);
  5. 5. der Zinseffekt;
  6. 6. eine Beschreibung der Art der Verpflichtungen sowie die erwarteten Fälligkeiten;
  7. 7. Unsicherheiten hinsichtlich der Höhe des Betrages oder der Fälligkeit dieser Auszahlungen; und
  8. 8. die Höhe der erwarteten Rückerstattungen unter Angabe der Vermögenswerte, die für die jeweilige erwartete Erstattung erfasst wurden.

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