vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 31 RLV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.2013

Abgabenforderungen

§ 31

Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat dem Rechnungshof die zum Rechnungsabschlussstichtag vorliegenden Abgabenforderungen des Bundes gegliedert nach Abgabenart, Gesamtrückstand, Insolvenz, Aussetzung der Einbringung, Aussetzung der Einhebung, Rückstand, Zahlungstermin, Hemmung und Ausfertigung des Rechnungsabschlusses bekannt zu geben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)