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§ 91 SFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.2013

Durchfahren fester Brücken

§ 91

(1) Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken durch ein oder mehrere rote Lichter oder rot-weiß-rote Tafeln (Zeichen A.1 – Anlage 3) gekennzeichnet, ist das Durchfahren dieser Öffnungen verboten.

(2) Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken gekennzeichnet durch:

  1. 1. das Tafelzeichen D.1a (Anlage 3) oder
  2. 2. das Tafelzeichen D.1b (Anlage 3),

    das über der Brückenöffnung angebracht ist, wird empfohlen, vorzugsweise diese Öffnungen zu benutzen.

Ist die Öffnung nach Z 1 gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in beiden Richtungen erlaubt.

Ist sie nach Z 2 gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in der Gegenrichtung verboten; in diesem Fall ist die Öffnung auf der anderen Seite durch das Verbotszeichen A.1 (Anlage 3) gekennzeichnet.

(3) Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken nach Abs. 2 gekennzeichnet, kann die Schifffahrt die nicht gekennzeichneten Öffnungen nur auf eigene Gefahr benutzen.

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