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§ 83 SFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.2013

Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen und Nebengewässern; Liegeplätze

§ 83

(1) Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper dürfen nur in einen Hafen oder ein Nebengewässer einfahren oder aus ihm ausfahren, wenn dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper erfolgen kann.

(2) Fahrzeuge, die aus einem Hafen oder einem Nebengewässer ausfahren, haben Vorrang gegenüber den einfahrenden. Sie müssen das Ausfahren rechtzeitig vorher durch Abgabe eines langen Tones ankündigen; davon kann abgesehen werden, wenn eine Gefährdung anderer Fahrzeuge nicht zu befürchten ist.

(3) Fahrgastschiffe, die den grünen Ball führen, und Fahrzeuge, die bei Not oder bei stürmischem Wind oder hohem Wellengang im Hafen Schutz suchen müssen, haben vor allen anderen Fahrzeugen, ausgenommen Fahrzeuge gemäß § 94 Abs. 1 Z 1 und 2 (öffentlicher Sicherheitsdienst bzw. Feuerwehr oder Wasserrettung im Einsatz), Vorrang, wenn sie das Einfahren rechtzeitig vorher durch Abgabe von drei langen Tönen ankündigen. Beim Zusammentreffen von Fahrgastschiffen, die den grünen Ball führen, hat das ausfahrende Vorrang.

(4) Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper, die nicht in den Hafen einfahren wollen, dürfen sich in dem für das Ein- oder Ausfahren erforderlichen Bereich vor der Hafeneinfahrt nicht aufhalten.

(5) Fahrzeuge und Schwimmkörper haben die von den Fahrgastschiffen regelmäßig benützten Bereiche der Anlegestellen und in der Nähe dieser Anlegestellen den üblichen Kurs der Fahrgastschiffe freizuhalten.

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