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§ 82 SFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.2013

3. Abschnitt

Weitere Regeln für die Fahrt Wenden

§ 82

(1) Fahrzeuge dürfen nur wenden, nachdem sie sich vergewissert haben, dass der übrige Verkehr dies ohne Gefahr zulässt und andere Fahrzeuge nicht gezwungen werden, unvermittelt ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.

(2) Auf Strecken, die durch das Verbotszeichen A.8 (Anlage 3) gekennzeichnet sind, ist das Wenden verboten. Sind jedoch Strecken durch das Hinweiszeichen E.8 (Anlage 3) gekennzeichnet, wird dem Schiffsführer empfohlen, dort zu wenden, wobei dieser Paragraph zu beachten ist.

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