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§ 94 SFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2019

7. Abschnitt

Besondere Regeln Ausweichpflicht

§ 94.

(1) Beim Kreuzen, Begegnen und Überholen gilt für das Ausweichen folgende Rangordnung:

  1. 1. Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, wenn sie das blaue Funkellicht gemäß § 55 Abs. 1 zeigen;
  2. 2. Fahrzeuge der Feuerwehr oder der Wasserrettung, wenn sie das blaue Funkellicht gemäß § 55 Abs. 2 zeigen;
  3. 3. Fahrgastschiffe, die den grünen Ball oder das grüne Licht gemäß § 48 führen, und schwer bewegliche Fahrzeuge;
  4. 4. Fahrzeuge, die für die gewerbsmäßige Ausübung eines Fischereirechtes zugelassen sind, wenn sie den weißen Ball oder das weiße Licht gemäß § 61 Abs. 1 führen;
  5. 5. andere Fahrzeuge nach Maßgabe der allgemeinen Ausweichregeln gemäß §§ 76 bis 81 (Kreuzen, Begegnen, Überholen);
  6. 6. Schwimmkörper

(2) Die jeweiligen Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper müssen allen in der Rangordnung über ihnen stehenden Fahrzeugen bzw. Schwimmkörpern ausweichen.

(3) Für Schwimmkörper untereinander gelten die Bestimmungen der §§ 76 bis 81 sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2019

Gesetzesnummer

20008374

Dokumentnummer

NOR40213008

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