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§ 69 SFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.2013

5. Kapitel

Schifffahrtszeichen und Bezeichnung der Gewässer Schifffahrtszeichen

§ 69

(1) Anlage 3 dieser Verordnung enthält die Schifffahrtszeichen für Verbote, Gebote, Beschränkungen, Empfehlungen und Hinweise sowie die Zusatzzeichen, die von der zuständigen Behörde zur Gewährleistung der Sicherheit und des ordnungsgemäßen Ablaufs der Schifffahrt (Leichtigkeit) angebracht werden. Gleichzeitig ist dort die Bedeutung dieser Zeichen angegeben.

(2) Die Besatzung hat die Anordnungen zu befolgen sowie auf die Empfehlungen und Hinweise zu achten, die ihr durch die auf dem Gewässer oder an ihren Ufern angebrachten Zeichen nach Abs. 1 erteilt werden. Andere Bestimmungen dieser Verordnung sowie anderer anwendbarer Vorschriften einschließlich besonderer Anweisungen in Einzelfällen nach § 20 bleiben unberührt.

(3) Sind Schifffahrtszeichen so aufgestellt, dass sie nur in einer bestimmten Verkehrsrichtung sichtbar sind, so gelten die durch sie kundgemachten Verordnungen nur in dieser Richtung.

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