vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 67 SFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.2013

Notzeichen

§ 67

(1) Ein Fahrzeug, das Hilfe durch Schallzeichen herbeirufen will, kann entweder mit der Glocke läuten oder lange Töne wiederholt abgeben.

(2) Diese Schallzeichen ersetzen oder ergänzen die Sichtzeichen nach § 58.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)