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§ 58 SFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.2013

Notzeichen

§ 58

(1) Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe herbeirufen will, kann zeigen:

  1. 1. eine Flagge oder einen sonstigen geeigneten Gegenstand, der im Kreis geschwenkt wird;
  2. 2. ein Licht, das im Kreis geschwenkt wird;
  3. 3. eine Flagge über oder unter einem Ball oder ballähnlichen Gegenstand;
  4. 4. Raketen oder Leuchtkugeln mit roten Sternen in kurzen Zwischenräumen;
  5. 5. ein Lichtzeichen, zusammengesetzt aus den Morsezeichen …---… (SOS);
  6. 6. ein Flammensignal durch Abbrennen von Teer, Öl oder ähnlichem;
  7. 7. rote Fallschirm-Leuchtraketen oder rote Handfackeln;
  8. 8. langsames und wiederholtes Heben und Senken der seitlich ausgestreckten Arme.

(2) Diese Zeichen ersetzen oder ergänzen die Schallzeichen nach § 67.

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