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§ 57 SFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.2013

Zusätzliche Bezeichnung zum Schutz gegen Wellenschlag

§ 57

(1) In Fahrt befindliche oder stilliegende Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, ausgenommen die in § 53 genannten, die gegen Wellenschlag vorbeifahrender Fahrzeuge oder Schwimmkörper geschützt werden sollen, dürfen zusätzlich zu der nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung führen:

bei Nacht:

bei Tag:

(2) Die Bezeichnung nach Abs. 1 dürfen nur führen:

  1. 1. Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, die schwer beschädigt sind oder die sich an Rettungsarbeiten beteiligen, sowie manövrierunfähige Fahrzeuge;
  2. 2. Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen mit schriftlicher Erlaubnis der zuständigen Behörde.

    Die Bestimmungen des § 53 bleiben unberührt.

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