vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 53 SFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.2013

Bezeichnung schwimmender Geräte in Betrieb sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge

§ 53

(1) Schwimmende Geräte in Betrieb und stillliegende Fahrzeuge, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, müssen führen:

  1. 1. auf der oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt frei ist,

    Bei Nacht:

  1. 2. auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist,

    Bei Nacht:

  1. 3. auf der oder den Seiten, an der oder denen die Vorbeifahrt frei ist,

    Bei Nacht:

  1. 4. auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist,

    Bei Nacht:

(2) Die Tagbezeichnung nach Abs. 1 Z 1 und 2 kann durch folgende Zeichen ersetzt werden:

  1. 1. auf der oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt frei ist, das Tafelzeichen E.1 „Erlaubnis der Durchfahrt“ (Anlage 3)

    und gegebenenfalls

  1. 2. auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, das Tafelzeichen A.1 „Verbot der Durchfahrt“ (Anlage 3) in gleicher Höhe wie das Tafelzeichen nach Z 1.

(3) Die Bezeichnung nach Abs. 1 und 2 ist so hoch zu setzen, dass sie von allen Seiten sichtbar ist.

Die Flaggen dürfen durch Tafeln der gleichen Farbe ersetzt werden.

(4) Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge müssen die Bezeichnung nach Abs. 1 Z 3 und 4 führen. Lässt die Lage eines gesunkenen Fahrzeugs die Anbringung der Zeichen auf ihm nicht zu, müssen sie auf Booten, Bojen oder in anderer Weise gesetzt werden. Die Bezeichnung kann unterbleiben, wenn durch die Lage des Fahrzeugs eine Gefährdung der Schifffahrt oder anderer Benützer des Gewässers ausgeschlossen werden kann.

(5) Die zuständige Behörde kann von der Führung der Lichter nach Abs. 1 und 2, jeweils Z 1 und 2, befreien.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)