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§ 56 SFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.2013

Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, die Arbeiten im Gewässer durchführen

§ 56

In Fahrt befindliche Fahrzeuge, die im Gewässer Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, dürfen zusätzlich zu der nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung führen:

Bei Nacht und Tag:

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