Bezeichnung schwimmender Geräte in Betrieb sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge
§ 53
(1) Schwimmende Geräte in Betrieb und stillliegende Fahrzeuge, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, müssen führen:
- 1. auf der oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt frei ist,
Bei Nacht:
- zwei grüne gewöhnliche Lichter oder zwei grüne helle Lichter etwa 1 m übereinander
Bei Tag:
- zwei grüne Doppelkegel, etwa 1 m übereinander,
und gegebenenfalls
- 2. auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist,
Bei Nacht:
- ein rotes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles Licht in gleicher Höhe und von gleicher Stärke wie das obere der beiden nach Z 1 geführten grünen Lichter
Bei Tag:
- einen roten Ball in gleicher Höhe wie der obere der beiden nach Z 1 geführten grünen Doppelkegel,
oder, sofern diese Fahrzeuge gegen Wellenschlag zu schützen sind:
- 3. auf der oder den Seiten, an der oder denen die Vorbeifahrt frei ist,
Bei Nacht:
- ein rotes gewöhnliches Licht und ein weißes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles Licht und ein weißes helles Licht, das rote Licht etwa 1 m über dem weißen,
Bei Tag:
- eine Flagge, deren obere Hälfte rot und deren untere Hälfte weiß ist oder zwei Flaggen übereinander, die obere rot und die untere weiß,
und gegebenenfalls
- 4. auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist,
Bei Nacht:
- ein rotes Licht in gleicher Höhe und von gleicher Stärke wie das nach Z 3 geführte rote Licht,
Bei Tag:
- eine rote Flagge in gleicher Höhe wie die rot-weiße Flagge oder die rote Flagge auf der anderen Seite.
(2) Die Tagbezeichnung nach Abs. 1 Z 1 und 2 kann durch folgende Zeichen ersetzt werden:
- 1. auf der oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt frei ist, das Tafelzeichen E.1 „Erlaubnis der Durchfahrt“ (Anlage 3)
und gegebenenfalls
- 2. auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, das Tafelzeichen A.1 „Verbot der Durchfahrt“ (Anlage 3) in gleicher Höhe wie das Tafelzeichen nach Z 1.
(3) Die Bezeichnung nach Abs. 1 und 2 ist so hoch zu setzen, dass sie von allen Seiten sichtbar ist.
Die Flaggen dürfen durch Tafeln der gleichen Farbe ersetzt werden.
(4) Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge müssen die Bezeichnung nach Abs. 1 Z 3 und 4 führen. Lässt die Lage eines gesunkenen Fahrzeugs die Anbringung der Zeichen auf ihm nicht zu, müssen sie auf Booten, Bojen oder in anderer Weise gesetzt werden. Die Bezeichnung kann unterbleiben, wenn durch die Lage des Fahrzeugs eine Gefährdung der Schifffahrt oder anderer Benützer des Gewässers ausgeschlossen werden kann.
(5) Die zuständige Behörde kann von der Führung der Lichter nach Abs. 1 und 2, jeweils Z 1 und 2, befreien.
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