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§ 35 SFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.2013

Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger

§ 35

(1) An allen Fahrzeugen, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen Marken angebracht sein, welche die Ebene der größten Einsenkung anzeigen.

(2) An allen Fahrzeugen, deren Tiefgang 1 m erreichen kann, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen Tiefgangsanzeiger angebracht sein.

(3) Die Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger gemäß Abs. 1 und 2 müssen den Bestimmungen der Artikel 4.04 und 4.06 der Anlage 2 Schiffstechnikverordnung, BGBl. II Nr. 162/2009 in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen.

(4) Trägt das Fahrzeug Eichskalen, die den Bestimmungen des Abs. 3 entsprechen, können diese Eichskalen die Tiefgangsanzeiger ersetzen.

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