Beschädigung von Anlagen
§ 15
Hat ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper eine Anlage (z. B. Brücke, Anlegestelle) beschädigt, muss der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde melden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)