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§ 14 SFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.2013

Schutz der Schifffahrtszeichen und der Bezeichnung der Gewässer

§ 14

(1) Es ist verboten, Schifffahrtszeichen oder die Bezeichnung des Gewässers (z. B. Tafeln, Bojen, Lichter) zum Festmachen oder Verholen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern zu benützen, sie zu beschädigen oder unbrauchbar zu machen.

(2) Hat ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper ein Schifffahrtszeichen oder eine zur Bezeichnung des Gewässers dienende Einrichtung verschoben oder beschädigt, muss der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde melden.

(3) Jeder Schiffsführer, der durch Unfälle verursachte oder sonstige Veränderungen an Schifffahrtszeichen oder der Bezeichnung des Gewässers (z. B. Erlöschen eines Lichtes, Zerstörung eines Zeichens) feststellt, hat die Pflicht, dies der nächsten zuständigen Behörde unverzüglich zu melden.

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