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§ 15 SFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.2013

Beschädigung von Anlagen

§ 15

Hat ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper eine Anlage (z. B. Brücke, Anlegestelle) beschädigt, muss der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde melden.

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