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§ 102 SFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.2013

Uferzonen

§ 102

(1) Motorfahrzeuge dürfen auf Seen, ausgenommen zum An- oder Ablegen oder zum Stilliegen, nicht näher als 200 m an das Ufer oder einen dem Ufer vorgelagerten Schilfgürtel heranfahren (Uferzone). Mit Ausnahme der Fahrgastschiffe, die den grünen Ball oder das grüne Licht gemäß § 48 führen, müssen sie dabei den kürzesten Weg nehmen und dürfen nicht schneller als 10 km/h fahren. Berühren oder überschneiden einander die Uferzonen, darf nur in der Mitte des Gewässers und nicht schneller als 25 km/h gefahren werden; soweit Untiefen dies nicht zulassen, ist der nach den Umständen größtmögliche Abstand vom Ufer einzuhalten.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Motorfahrzeuge, die ausschließlich mit elektrischem Maschinenantrieb mit einer Antriebsleistung von weniger als 500 W ausgestattet sind, sowie mit Ausnahme der Geschwindigkeitsbeschränkung nicht für Fahrzeuge, die für die gewerbsmäßige Ausübung eines Fischereirechtes zugelassen sind und die den weißen Ball oder das weiße Licht gemäß § 61 Abs. 1 führen, sowie für Fahrzeuge der Wasserbauverwaltung und des gewässerkundlichen Dienstes.

(3) In den für den Wassersport bestimmten Start- und Landegassen (§ 71) richtet sich die Geschwindigkeit abweichend von Abs. 1 nach den Bestimmungen des § 74.

(4) Bestände von Wasserpflanzen, wie Schilf, Binsen oder Seerosen, dürfen nicht befahren werden.

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