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§ 74 SFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.2013

Fahrgeschwindigkeit

§ 74

Der Schiffsführer hat die Fahrgeschwindigkeit so einzurichten, dass er jederzeit in der Lage ist, seinen Verpflichtungen im Verkehr nachzukommen; eine Geschwindigkeit von 50 km/h bei Tag und von 25 km/h bei Nacht darf jedoch nicht überschritten werden.

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