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§ 32 PStG 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Inhalt der Eintragung bei Totgeburten

§ 32.

(1) Wurde ein Kind tot geboren, sind über die allgemeinen Personenstandsdaten hinaus einzutragen:

  1. 1. die allenfalls von den Eltern vorgesehenen und bekannt gegebenen Namen;
  2. 2. die Familiennamen der Eltern;
  3. 3. die Vornamen der Eltern sowie
  4. 4. die Wohnorte der Eltern.

(2) Einzutragen ist auch der Vorname und Familienname der Person, die die Vaterschaft oder Elternschaft zu dem Kind vor dessen Geburt anerkannt hat oder die Eintragung als Vater oder anderer Elternteil nach der Geburt des Kindes begehrt, wenn die Mutter innerhalb von 14 Tagen danach keinen Widerspruch erhebt, sowie der Vor- und Familienname der Person, die mit Einverständnis der Mutter die Eintragung als Vater oder anderer Elternteil begehrt.

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20008228

Dokumentnummer

NOR40257936

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