Abmeldung durch die Personenstandsbehörde
§ 31.
Personenstandsbehörden haben eine verstorbene Person, sofern diese nicht schon abgemeldet ist, im Zusammenhang mit der Anzeige oder Eintragung des Todes bei der Meldebehörde abzumelden. In diesem Fall hat die Personenstandsbehörde für die zuständige Meldebehörde die Meldedaten dem Bundesminister für Inneres im Wege eines Änderungszugriffes auf das ZMR zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2018
Gesetzesnummer
20008228
Dokumentnummer
NOR40202689
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