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§ 33 PStG 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Todeserklärung

§ 33

Das ordentliche Gericht hat jede Entscheidung über den Beweis des Todes oder die Todeserklärung der Personenstandsbehörde am Sitz des ordentlichen Gerichtes nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in elektronisch weiterverarbeitbarer Form zu übermitteln.

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