vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 7 Abschluss von Versicherungsverträgen durch die Bundesverwaltung gemäß § 70 Abs. 5 BHG 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

4. Abschnitt

Versicherung von bundesfremdem Vermögen Versicherung von nicht bundeseigenen Vermögensbestandteilen

§ 7

Die Bestimmungen der §§ 1 bis 6 gelten sinngemäß für den Abschluss von Versicherungen für im Gewahrsam des Bundes befindliche fremde Sachen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)