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§ 5 Abschluss von Versicherungsverträgen durch die Bundesverwaltung gemäß § 70 Abs. 5 BHG 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

3. Abschnitt

Abschluss und Überprüfung von Versicherungsverträgen Abschluss von Versicherungsverträgen

§ 5

(1) Versicherungsverträge dürfen nur nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung abgeschlossen werden.

(2) Die Laufzeit eines solchen Vertrages ist der Eigenart des Versicherungsgegenstandes und des Risikos entsprechend so zu vereinbaren, dass der betreffende Versicherungsvertrag, sobald er entbehrlich wird, ohne nachteilige Kostenfolgen für den Bund aufgekündigt werden kann.

(3) Die Einvernehmensherstellung mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen vor Abschluss eines Versicherungsvertrages ist erforderlich, wenn

  1. 1. es sich um den Abschluss einer Versicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 und 4 handelt,
  2. 2. dies durch die Haushaltsvorschriften, insbesondere durch die Bestimmungen der aufgrund der § 16 Abs. 2, § 58 Abs. 1 und 2, § 60 Abs. 6, § 61 Abs. 2, § 69 Abs. 4 und § 71 Abs. 1 Z 3 lit. b BHG 2013 von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen zu erlassenden Verordnung (Vorhabensverordnung) in Ansehung des jährlichen Prämienaufwandes angeordnet ist oder
  3. 3. Zweifel über das Vorliegen der für allfällige Ausnahmen vom Grundsatz der Nichtversicherung erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 bestehen.

(4) Sofern nicht ein Vergabeverfahren gemäß dem Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006), BGBl. I Nr. 17/2006, durchzuführen ist, sind vor Abschluss eines Versicherungsvertrages Angebote oder unverbindliche Preisauskünfte von mindestens drei zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherungsunternehmen einzuholen. Die eingeholten Angebote und unverbindlichen Preisauskünfte sind aktenmäßig zu dokumentieren.

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