Neuwahl von Mitgliedern oder des Ausschusses
§ 4.
(1) Scheidet ein Mitglied aus dem Ausschuss aus, so ist von der das Mitglied entsendenden Körperschaft ein neues Mitglied nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen und in den Ausschuss zu entsenden.
(2) Wenn jedoch die Hälfte oder mehr als die Hälfte aller vom Nationalrat und Bundesrat gewählten Mitglieder ausscheiden, ist eine Neuwahl des genannten Ausschusses durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022
Gesetzesnummer
20008184
Dokumentnummer
NOR40146133
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