Erlöschen des Ausschussmandates
§ 3.
Das Ausschussmandat erlischt, wenn das Mitglied es zurücklegt, aus der Körperschaft, die es entsendet hat, ausscheidet oder von ihr abberufen wird.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022
Gesetzesnummer
20008184
Dokumentnummer
NOR40146132
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