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§ 4 Geschäftsordnung des ständigen gemeinsamen Ausschusses des Nationalrates und des Bundesrates im Sinne des § 9 Finanz-Verfassungsgesetz 1948

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2012

Neuwahl von Mitgliedern oder des Ausschusses

§ 4.

(1) Scheidet ein Mitglied aus dem Ausschuss aus, so ist von der das Mitglied entsendenden Körperschaft ein neues Mitglied nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen und in den Ausschuss zu entsenden.

(2) Wenn jedoch die Hälfte oder mehr als die Hälfte aller vom Nationalrat und Bundesrat gewählten Mitglieder ausscheiden, ist eine Neuwahl des genannten Ausschusses durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022

Gesetzesnummer

20008184

Dokumentnummer

NOR40146133

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