§ 0
Rücklagen-Richtlinien
Kurztitel
Rücklagen-Richtlinien
Kundmachungsorgan
Inkrafttretensdatum
28.12.2012
Langtitel
Kundmachung der Bundesministerin für Finanzen über Richtlinien betreffend Antrag und Verfahren bei Entnahme und Auflösung von Rücklagen (Rücklagen-Richtlinien)
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 56 Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2012, können Rücklagen, soweit sie nicht zur Tilgung bestehender Verbindlichkeiten herangezogen werden müssen, weitgehend ohne Beschränkung auf einen bestimmten Verwendungszweck verwendet werden. Auf Grund von § 56 Abs. 4 BHG 2013 ergehen zum Inhalt des Antrages und zum Verfahren bei der Entnahme und Auflösung von Rücklagen folgende Richtlinien:
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