3. Abschnitt
Interne Evaluierung
§ 13
(1) Bei einer internen Evaluierung gemäß § 11 WFA-GV sind die tatsächlichen finanziellen Auswirkungen von Regelungsvorhaben und Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 zu ermitteln und mit den Annahmen der Abschätzung der finanziellen Auswirkungen in der wirkungsorientierten Folgenabschätzung zu vergleichen. Eine interne Evaluierung ist jedenfalls durchzuführen, wenn
- 1. die finanziellen Auswirkungen gemäß Ergebnisdarstellung der wirkungsorientierten Folgenabschätzung unsaldiert die Betragsgrenze von 20 Millionen Euro an Aufwendungen, Minderaufwendungen, Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Investitionen, Erträgen oder Mindererträgen überschreiten; die Betragsgrenze ist bei Regelungsvorhaben auf den Zeitraum des laufenden Finanzjahrs und der nächsten vier Finanzjahre anzuwenden, bei Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 auf die Gesamtlaufzeit des Vorhabens; oder
- 2. langfristige finanzielle Auswirkungen gemäß § 9 vorliegen oder
- 3. Förderungen gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014), BGBl. II Nr. 208/2014, vorliegen. Die Bestimmungen des § 44 Abs. 1 und 2 ARR 2014 bleiben unberührt.
(2) Für den Zeitpunkt und die Durchführung der internen Evaluierung der finanziellen Auswirkungen ist § 11 WFA-GV anzuwenden. Wesentliche Abweichungen gegenüber den in der wirkungsorientierten Folgenabschätzung berechneten Betragswerten sind je Aufwands- und Ertragsgruppe darzustellen.
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