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§ 12 WFA-FinAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Anwendung methodischer Instrumente

§ 12

Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen stellt ein Instrument (Finanzielle-Auswirkungen-Rechner) sowie ein Handbuch für die Abschätzung der finanziellen Auswirkungen bereit. Das Instrument ist für die Durchführung und die Darstellung der Abschätzung der finanziellen Auswirkungen heranzuziehen.

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