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§ 9 WFA-FinAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Berechnung langfristiger finanzieller Auswirkungen

§ 9

(1) Sofern ein Regelungsvorhaben langfristige finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt zur Folge haben wird und die zugehörigen Auszahlungen oder Einzahlungen zumindest in einem Finanzjahr nach dem vierten Finanzjahr

  1. 1. den Anteil von 10 vH der bei der jeweiligen Untergliederung im zuletzt kundgemachten Bundesfinanzrahmengesetz vorgesehenen Auszahlungsobergrenze oder
  2. 2. 20 Millionen Euro

    übersteigen, ist zu berechnen, wie hoch die finanziellen Auswirkungen für die nächsten 30 Finanzjahre voraussichtlich sein werden. Die Z 1 gilt für alle Untergliederungen des Bundesfinanzgesetzes ausgenommen die Untergliederung „Öffentliche Abgaben“; in diesem Falle ist nur die Z 2 anzuwenden. Wenn das auf das vierte Finanzjahr folgende Jahr repräsentativ ist, ist diese Angabe ausreichend. Ist dies nicht der Fall, so sind die Auswirkungen auf den Finanzierungshaushalt pro Jahr anzugeben. Gegebenenfalls kann die Entwicklung in Form von Szenarien dargelegt werden.

(2) Es ist im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen nachvollziehbar zu erläutern, wie sich das Regelungsvorhaben auf die öffentliche Verschuldung auswirkt.

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