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§ 44 Markscheideverordnung 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2013

Beurteilung der Messergebnisse

§ 44.

Aus den Ergebnissen der Lage- und Höhenmessungen nach § 43 sind die Bewegungselemente nach Art und Ausmaß zu bestimmen. Dabei ist auch der zeitliche Ablauf der aufgetretenen Bodenbewegungen zu ermitteln. Diese sind zu interpretieren. Sind weitere Bodenbewegungen zu erwarten, sind diese, wenn möglich, vorauszuberechnen, zumindest jedoch nach Art und Ausmaß und hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs abzuschätzen.

Schlagworte

Lagemessung

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2022

Gesetzesnummer

20008132

Dokumentnummer

NOR40145026

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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