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§ 40 Markscheideverordnung 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2013

Risse und Karten für Geothermalvorhaben

§ 40.

Bei der Suche und der Erforschung von Vorkommen geothermischer Energie sowie bei der Gewinnung der Erdwärme aus solchen Vorkommen sind folgende Risse und Karten anzufertigen und zu führen:

  1. 1. Sofern die nachstehenden Darstellungen in einem Riss nicht schon als Unterlage einem Ansuchen für eine bewilligungspflichtige Bergbauanlage anzuschließen waren, ein Riss oder eine Karte im Maßstab der Katastralmappe für jede Bohrung (Sonde), auf dem die Angaben und der Stand der Katastralmappe, die Grenzen der Bergbauberechtigungen, die Tagöffnung des Bohrloches, die durch einzuhaltende Sicherheitsabstände zu schutzbedürftigen Objekten sich ergebenden Bereiche und die zugehörige Taggegend darzustellen sind; hiebei sind die schutzbedürftigen Objekte besonders kenntlich zu machen;
  2. 2. eine Übersichtskarte auf Grundlage der „Österreichischen Karte 1 : 50 000“ des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, auf der die Tagöffnungen der Bohrlöcher der Bohrungen und Sonden darzustellen sind;
  3. 3. ein Bestandsplan, auf dem die Angaben und der Stand der Katastralmappe sowie die Taggegend darzustellen sind; sowie
  4. 4. ein Datenblatt für jede Bohrung, dem
  1. a) die Bezeichnung der Bohrung sowie
  2. b) die Koordinaten und die Höhe des Ansatzpunktes der Bohrung
  1. zu entnehmen sind.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2022

Gesetzesnummer

20008132

Dokumentnummer

NOR40145022

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