Grubengebäude geringer Ausdehnung
§ 30.
Bei Grubengebäuden, deren horizontale Gesamterstreckung kleiner als 1 000 m ist, dürfen die in den §§ 26 bis 28 festgelegten Werte das Zweifache betragen. Für Durchschlagsangaben gilt § 29.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2022
Gesetzesnummer
20008132
Dokumentnummer
NOR40145012
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