Durchschlagsangaben
§ 29.
Die Genauigkeit der für Durchschlagsangaben benötigten Messungen richtet sich nach den Erfordernissen der Sicherheit und den betrieblichen Anforderungen, die an den Durchschlag zu stellen sind. Die Genauigkeit hat nötigenfalls (wie insbesondere bei Vorliegen eines hohen Durchbauungsgrads) größer zu sein, als in den §§ 27 und 28 festgelegt ist.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2022
Gesetzesnummer
20008132
Dokumentnummer
NOR40145011
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