Untertägiges Lage- und Höhennetz – Nebenpolygonzüge
§ 24.
Für die Aufnahme von Vorrichtungsbauen und Abbauen können Nebenpolygonzüge angelegt werden, die nicht länger als 1 000 m sein dürfen. Für Nebenpolygonzüge gilt § 23 Abs. 2, 3, 4, 5 und 6.
Schlagworte
Lagenetz
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2022
Gesetzesnummer
20008132
Dokumentnummer
NOR40145006
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