Untertägiges Lage- und Höhennetz – Hauptnetz
§ 23.
(1) Als Grundlage für die untertägigen Aufnahmen ist ein Lage- und Höhennetz anzulegen, an das die Nebenpolygonzüge gemäß § 24 anzuschließen sind.
(2) Das Lage- und Höhennetz ist mit dem Fortschreiten der Grubenbaue zu erweitern. Abschnittweise vorgetragene Vermessungen sind abschließend durch eine durchgehende Vermessung zu ersetzen und zu sichern.
(3) Das Lage- und Höhennetz ist durch bergbaueigene Festpunkte so zu stabilisieren, dass seine Erhaltung und Fortführung gesichert bleiben.
(4) Die Vermessungen sind durch Koordinaten- und Höhenabschlüsse und, soweit möglich, durch Richtungsabschlüsse zu sichern.
(5) Die Vermessungen sind durch eine gleichwertige andere Messmethode oder, wenn dies nicht möglich ist, nach der gleichen Methode zu sichern.
(6) Bei Fortführung des Lage- und Höhennetzes ist an mindestens drei Festpunkte anzuschließen. Vor Anschluss sind die unversehrte Lage und Höhe dieser Punkte durch Kontrollmessungen zu überprüfen. Bei Veränderungen mit einer Abweichung von mehr als ± 0,02 m ist eine Neueinmessung durchzuführen.
Schlagworte
Lagenetz, Koordinatenabschluss
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2022
Gesetzesnummer
20008132
Dokumentnummer
NOR40145005
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