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§ 23 Markscheideverordnung 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2013

Untertägiges Lage- und Höhennetz – Hauptnetz

§ 23.

(1) Als Grundlage für die untertägigen Aufnahmen ist ein Lage- und Höhennetz anzulegen, an das die Nebenpolygonzüge gemäß § 24 anzuschließen sind.

(2) Das Lage- und Höhennetz ist mit dem Fortschreiten der Grubenbaue zu erweitern. Abschnittweise vorgetragene Vermessungen sind abschließend durch eine durchgehende Vermessung zu ersetzen und zu sichern.

(3) Das Lage- und Höhennetz ist durch bergbaueigene Festpunkte so zu stabilisieren, dass seine Erhaltung und Fortführung gesichert bleiben.

(4) Die Vermessungen sind durch Koordinaten- und Höhenabschlüsse und, soweit möglich, durch Richtungsabschlüsse zu sichern.

(5) Die Vermessungen sind durch eine gleichwertige andere Messmethode oder, wenn dies nicht möglich ist, nach der gleichen Methode zu sichern.

(6) Bei Fortführung des Lage- und Höhennetzes ist an mindestens drei Festpunkte anzuschließen. Vor Anschluss sind die unversehrte Lage und Höhe dieser Punkte durch Kontrollmessungen zu überprüfen. Bei Veränderungen mit einer Abweichung von mehr als ± 0,02 m ist eine Neueinmessung durchzuführen.

Schlagworte

Lagenetz, Koordinatenabschluss

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2022

Gesetzesnummer

20008132

Dokumentnummer

NOR40145005

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