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§ 24 Markscheideverordnung 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2013

Untertägiges Lage- und Höhennetz – Nebenpolygonzüge

§ 24.

Für die Aufnahme von Vorrichtungsbauen und Abbauen können Nebenpolygonzüge angelegt werden, die nicht länger als 1 000 m sein dürfen. Für Nebenpolygonzüge gilt § 23 Abs. 2, 3, 4, 5 und 6.

Schlagworte

Lagenetz

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2022

Gesetzesnummer

20008132

Dokumentnummer

NOR40145006

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