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§ 12 Markscheideverordnung 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2013

Auffahrungen nach Angaben des verantwortlichen Markscheiders/
der verantwortlichen Markscheiderin

§ 12.

Grubenbaue an Begrenzungen von fremden Grubenmaßen, Überscharen, Gewinnungsfeldern, Abbaufeldern, Räumen, auf die sich genehmigte Gewinnungsbetriebspläne für das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe beziehen, oder fremden Speicherfeldern sowie im Bereich von wichtigen Eintragungen des Bergbaukartenwerkes gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 bis 4 dürfen nur nach Angaben des verantwortlichen Markscheiders/der verantwortlichen Markscheiderin aufgefahren werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2022

Gesetzesnummer

20008132

Dokumentnummer

NOR40144994

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