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§ 13 Markscheideverordnung 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2013

Stabilisierung von Vermessungspunkten

§ 13.

Vermessungspunkte, die für einen längeren Zeitraum benötigt werden, sind dauerhaft zu stabilisieren. Über sie ist ein Verzeichnis zu führen, in das auch Angaben über Lage und Höhe sowie die Art der Stabilisierung der Vermessungspunkte aufzunehmen sind. Vor Verwendung sind die Vermessungspunkte auf ihre Brauchbarkeit zu überprüfen.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2022

Gesetzesnummer

20008132

Dokumentnummer

NOR40144995

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