Auffahrungen nach Angaben des verantwortlichen Markscheiders/
der verantwortlichen Markscheiderin
§ 12.
Grubenbaue an Begrenzungen von fremden Grubenmaßen, Überscharen, Gewinnungsfeldern, Abbaufeldern, Räumen, auf die sich genehmigte Gewinnungsbetriebspläne für das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe beziehen, oder fremden Speicherfeldern sowie im Bereich von wichtigen Eintragungen des Bergbaukartenwerkes gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 bis 4 dürfen nur nach Angaben des verantwortlichen Markscheiders/der verantwortlichen Markscheiderin aufgefahren werden.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2022
Gesetzesnummer
20008132
Dokumentnummer
NOR40144994
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